
Inhaltlich Verantwortlicher gem. Paragraph 6 TDG, für das unter www.klam.de abrufbare Angebot ist die Firma:
TEXTILMARKETING
STICKATELIER KLAM
Inhaber: Maic Klam
Staufenburgstr. 24
72805 Lichtenstein
Tel.: +49 (0)7129 92869-0
Fax: +49 (0)7129 92869-99
www.klam.de
Steuernr.: DE146440050
USt-IDNr.: 78309/30003
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung
(1) Die Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma Klam erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. (2) Alle Vereinbarungen, die zwischen der Firma Klam und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote der Firma Klam sind freibleibend und unverbindlich, insbesondere hinsichtlich Preis, Menge und Lieferzeit. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen sowie mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Firma Klam. Offensichtliche Schreib- und Rechenfehler sind nicht bindend.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Die Verkaufsangestellten der Firma Klam sind nicht befugt, über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehende mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben.
§ 3 Preise
(1) Soweit nichts anderes angegeben, ist die Firma Klam an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. § 2 Abs. 1 bleibt unberührt. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung der Firma Klam genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere bei nachträglichen Änderungen auf Veranlassung des Käufers, die einen erhöhten Arbeitsaufwand nach sich ziehen, und hierdurch etwa entstehende Produktionsausfälle bei der Firma Klam. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken/-stickereien, die vom Käufer wegen geringfügiger Änderungen der Vorlage verlangt werden.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, FOB Lager (Lichtenstein-Unterhausen) einschließlich normaler Verpackung, zzgl. Versand, eventuell vereinbarter Zusatzversicherung und der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Schriftlich bestätigte Lieferzeiten gelten als eingehalten, wenn die bestellte Ware das Lager der Firma Klam verlassen hat
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Firma Klam die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch, wenn sie bei Lieferanten der Firma Klam oder deren Unterlieferanten eintreten - hat die Firma Klam auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Firma Klam, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung i.S.d. Absatz 2 länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Firma Klam von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf eine Behinderung i.S.d. Absatz 2 kann sich die Firma Klam nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern die Firma Klam die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungswertes für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit der Firma Klam.
(5) Die Firma Klam ist zu Teillieferungen und Teilleistungen gegenüber einem Unternehmer als Käufer jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferungen oder Teilleistungen sind für den Käufer nicht von Interesse.
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Firma Klam setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Käufers voraus.
(7) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist die Firma Klam berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Käufer über.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Firma Klam verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
§ 6 Muster
Angeforderte Muster werden zum Einzelpreis zuzüglich Versandkosten berechnet. Bei Rückgabe von bestellten Mustern erfolgt eine Gutschrift in Höhe des Warenwertes abzüglich 15% Handlingskosten, mindestens Euro 5,00. Versandkosten werden nicht gutgeschrieben.
§ 7 Lohnarbeit
(1) Materialien, die der Firma Klam zum Bearbeiten zugesandt werden, sind frei Haus anzuliefern.
(2) Das Bedrucken oder Auftransferieren von Transfers bzw. Besticken auf angelieferte Ware erfolgt ohne die Übernahme einer Haltbarkeits- oder Waschgarantie auf den bearbeiteten Textilien. Der Kunde muss vor Auftragsvergabe durch Musterbestellung prüfen, ob die angefertigt Lohnarbeit seinen Ansprüchen genügt. Im Falle einer fehlerhaften Bearbeitung haftet die Firma Klam ausschließlich für den Wert der Stickereien, der Drucke und/oder Transfers. (3) Eine Ausschussquote in der Bearbeitung von 2% der angelieferten Ware gilt durch den Kunden als genehmigt.
§ 8 Gewährleistung, Beanstandungen
(1) Die Firma Klam gewährleistet, dass Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Regelung des § 7 wird hierdurch nicht berührt.
(2) Werden Bedienungsanweisungen der Firma Klam nicht befolgt, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst ein Nichtbefolgen der Bedienungsanweisung den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(3) Der Käufer hat der Kundendienstleitung der Firma Klam offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind seitens eines Unternehmers der Firma Klam unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4) Beanstandete Ware ist der Firma Klam auf Verlangen zur Abholung am Ort der ursprünglichen Zustellung zur Verfügung zu stellen.
(5) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte mangelhaft sind, verlangt die Firma Klam nach ihrer Wahl auf ihre Kosten, dass
a) ein Muster der mangelhaften Lieferung an die Firma Klam geschickt wird;
b) der Käufer den mangelhaften Teil der Lieferung bereithält und ein Vertreter der
Firma Klam zum Käufer geschickt wird, um den Schaden zu begutachten.
(6) Die Firma Klam weist ausdrücklich darauf hin, dass veredelte Ware, die nicht von der Firma Klam selbst veredelt wurde, nicht als Reklamation zurückgenommen werden kann. Der Käufer verpflichtet sich daher, die Ware vor dem Veredeln (Bedrucken, Besticken und Ähnliches) auf Übereinstimmung mit der bestellten Ware und etwaige Mängel zu untersuchen bzw. von seinem Veredelungsbetrieb untersuchen zu lassen. Gleiches gilt für die auf den Textillabeln angebrachten Größenangaben. Rückschlüsse auf bestimmte Abmessungen oder allgemeingültige Farbvorstellungen sind aufgrund dieser Angaben nicht möglich und begründen keine Beanstandungen.
(7) Bei der Durchführung spezieller Produktionen erhält der Käufer vorab ein finales Produktionsmuster. Dieses entspricht, sofern hierzu keine besonderen Einschränkungen angegeben werden, exakt der später zu liefernden Ware. Vor Auslieferung der Ware gibt der Käufer mittels einer sogenannten Musterfreigabebescheinigung diese Produktion frei. Die Musterfreigabebescheinigung erhält der Käufer zusammen mit dem Produktionsmuster. Sie ist unterschrieben und gestempelt an die Firma Klam zurück zu senden. Erst nach Unterzeichnung wird mit der Produktion begonnen. Das Muster ist insbesondere auf folgende Aspekte hin zu prüfen: Materialbeschaffenheit, Maße (zzgl. Toleranzen), Einlaufwerte/Waschverhalten, Farbe, Verarbeitung, Schnitt, Gestaltung, Umsetzung der gewünschten Veredelung (Druck, Stickerei, etc.) und alle sonstigen dem Käufer wichtigen Aspekte. Mit Freigabe des Musters verzichtet der Käufer auf die Möglichkeit einer nachträglichen Beanstandung der aufgeführten Faktoren, sofern das Endprodukt diesbezüglich auch mit dem gelieferten Produktionsmuster übereinstimmt.
(8) Insbesondere für den Bereich der Maße ist mit Abweichungen, sogenannten Toleranzen, gegenüber dem Produktionsmuster zur rechnen. Eine diesbezügliche Reklamation ist ausgeschlossen.
(9) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(10) Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind
nicht abtretbar.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung der Kaufpreisforderung bzw. gegenüber einem Unternehmer als Käufer bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Firma Klam aus jedem Rechtsgrund gegen den Unternehmer jetzt oder künftig zustehen, werden der Firma Klam die nachfolgenden Sicherheiten gewährt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum der Firma Klam. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Firma Klam als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für dieselbe. Erlischt das (Mit-) Eigentum der Firma Klam durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Firma Klam übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an welcher der Firma Klam (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Firma Klam ab. Der Käufer ermächtigt die Firma Klam widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, hat der Käufer auf das Eigentum der Firma Klam hinzuweisen und dieselbe unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Firma Klam ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Firma Klam die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug – ist die Firma Klam berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretungen der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma Klam liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 10 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Firma Klam 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die Firma Klam ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
(2) Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma Klam berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma Klam über den Betrag verfügen kann. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(4) Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Firma Klam berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Die Zinsen sind niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch die Firma Klam ist zulässig.
(5) Wenn der Firma Klam Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst werden kann oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, so ist die Firma Klam berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Firma Klam ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(6) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 11 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der Firma Klam im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 12 Haftungsbeschränkung
Deliktische Schadenersatzansprüche sowohl gegen die Firma Klam als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
§ 13 Stickprogramm-Erstellungskosten
Die Nebenkosten für die Erstellung von Original-Vereinslogos oder Sonderschriften werden beim Erstauftrag einmalig in Rechnung gestellt. Die Stickprogramme sind Eigentum der Firma Klam, da nur ein geringer Anteil der Erstellungskosten in Rechnung gestellt wird. Die Stickprogramme verbleiben im Archiv in Lichtenstein und können jederzeit ohne weitere Nebenkosten für Nachbestellungen verwendet werden.
§ 14 Vorlagen
Falls die Firma Klam eine Vorlage nach Zeichnungen, Mustern, Modellen o. ä. Vom Kunden erhält, übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch die Anfertigung bzw. Lieferung mit diesem Motiv/Schriftzug Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Besteller hat die Firma Klam von allen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten freizustellen. Für Falschlieferungen, die durch unklare Angaben entstehen, haftet die Firma Klam nicht. Der Besteller erhält bei Erstbestellung mit seinem Vereins- oder Firmenlogo eine Testanstickung. Erteilt der Besteller die Produktionsfreigabe, ist diese maßgebend.
§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Klam und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eine Anwendung von UN-Kaufrecht (CISG) findet unter keinem Aspekt statt. Vertragssprache ist Deutsch.
(2) Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist das Amtsgericht Reutlingen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollten sie eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
Stickatelier Klam - TEXTILMARKETING